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1. Kleine Lebensbilder aus dem Alterthum - S. 57

1873 - Elberfeld : Bädeker
— 57 — bei Mahl und Pracht mit ihren Freundinnen; die Lncretia aber, als sie spät in der Nacht nach Collatia kamen, wo sie wohnte, saß im Kreise ihrer Mägde mit Weben beschäftigt. Ihr erkannte man den Preis zu. Die Schönheit und Aumuth der Lucrelia reizte aber die Begierde des Sextus; nach einigen Tagen kehrte er zurück und forderte Ungebührliches von ihr; als sie standhast widerstrebte, wandte er Gewalt an und mißhandelte sie. Als er fortgegangen war, schickte sie im gerechten Schmerz über die angethane Schmach Boten an ihren Vater und ihren Mann mit dem Aufträge, sie mochten sich sofort zu ihr begeben. Mit ihnen kam auch Lucius Juuius Brutus, ein Schwestersohn des Tarquinins, der durch verstellte Einfalt den Verfolgungen des argwöhnischen Königs bisher entgangen, während sein Bruder von demselben ans dem Wege geräumt war. Lucretia theilte ihnen mit, was Sextus verübt hatte, und durchbohrte sich daun selbst mit einem Dolche. Diesen zog Brutus aus der Wunde und schwur, den Frevel rächen zu wollen und den König sammt seinem ganzen Geschlechte aus Rom zu vertreiben. Dann eilte er nach Rom, versammelte hier das Volk und schilderte in einer kräftigen Rede die Tyrannei des Königs, den Uebermnth seiner Söhne und die schändliche That des Sextus. Das Volk, durch diese Rede aufgeregt, beschloß die Entsetzung des Königs und t)ie Verbannung seiner ganzen Familie. Hieraus begab Brutus sich ins Lager bei Ardea, und das Heer stimmte freudig den Beschlüssen des Volkes bei. Tarquinins Superbus war nach Rom geeilt; da er aber die Thore der Stadt verschlossen fand und ihm die Verbannung angekündigt wurde, ging er nach Etrurien, und ihm folgte seine Familie. In Rom wurde nach 244jähriger Dauer die Köuigsherrschaft abgeschafft, die republikanische Verfassung eingeführt und statt der Könige zwei verantwortliche Consuln jedesmal für ein Jahr als die Leiter des Staates eingesetzt. Die beiden ersten Consuln waren Lucius Juuius Brutus und Tarquiuius Collatiuus. § 5. ^orjennl. Der verbannte Tarquinins ließ kein Mittel unversucht, die Herrschaft wieder zu erlangen. Zuerst ließ er heimlich durch Abge- * sandte eine Verschwörung unter den jungen vornehmen Römern stiften, die seine Wiedereinsetzung zum Zwecke hatte. Dieselbe wurde

2. Lehr- und Lesebuch für Elementarschulen oder Stoff aus der Natur und dem Menschenleben in steter Beziehung auf Gott, zur Bildung des Geistes und Herzens ; zum Besten der Hamburgischen Warteschulen - S. 144

1863 - Hamburg : Selbstverl. J. C. Kröger
144 chen, lvas mit dem Tode oder lebenslänglicher Gefangen- schaft bestraft wird; Denn wer sich wider die Obrigkeit setzet, der widerstrebet Gottes Ordnung (Rom. 13, t. 2. 4. 7.) Ueberhanpt heißt cs hier: „Alles was du willst, das dir die Leute thun, das thue auch ihnen; aber was du nicht willst, das Andere dir thun, das thue ihnen auch nicht;" Suchet der Stadt Bestes, denn wenn es ihr wohlgehet, geht es euch auch wohl. (Zerem. 29, 7.) Wer das Recht Anderer verletzt und die Gesetze über- tritt, wird festgenommen (arretirt), sein Vergehen unter- sucht, und wenn er schuldig befunden wird, bestraft. Leichtere Verbrecher (Betrüger, Herumtreiber) kommen ins Zucht- und vtztentions-Haus, und schwerere (Diebe, Mörder) ins Spinnhans, tvo sie auf kürzere oder längere Zeit, oft an Ketten mit einem Block am Bein, gefangen gehalten rvcrden, und theils leichtere, theils schwerere Ar- beiten verrichten müssen. Wenn sie krank sind, tverden sie im Cnrhause, welches damit in Verbindung steht, geheilt; auch wird durch Unterricht und Gottesdienst auf ihre Besserung hingewirkt. In unsern Rechten schützen uns die Gesetze und die Obrigkeit unsers Staates. Die Stadt Hamburg mit dem dazu gehörigen Gebiete bildet den Hamburgischen Staat, der eine republikanische Verfassung hat (s. 8. 42), in welcher Aristokratie und De- mokratie gemischt sind. Die Verfassung beruht auf den „vier H aup tgru n dgesetzen." Nach diesem beruhte früher die h ochste. Staatsgewalt auf dem Rath (Senat), nämlich den 4 Bürgermeistern, 4 Syndici und 24 Rathshcrrcn (Rechtsge- lehrtc und Kaufleute) die nicht mit einander nahe verwandt sein dürfen; und auf der sogenannten erbgesesscnen Bürger- schaft, d. h. solchen Bürgern, welche eineigenes Erbe, Haus (Grundstück), in der Stadt besitzen; also hatten nicht alle Bürger das Recht, in der bürgerschaftlichenversammlung zu erscheinen; die Mitglieder der bürgerlichen Collegia: Ober- alten, Sechsziger,Hundcrtachtzigcr und dieadjunetcn muß- ten erscheinen. Rath und Bürgerschaft (jetzt 162 gewählte Personen) geben gemeinschaftlich neue Gesetze, verbessern die alten, schließen Bündnisse und Verträge mit andern Staaten, ordnen die Abgabe» und Stenern an, und verfü- gen über die Verwendung dieser Staatseinkünfte. Die ein-

3. Lehr- und Lesebuch für Elementarschulen oder Stoff aus der Natur und dem Menschenleben in steter Beziehung auf Gott, zur Bildung des Geistes und Herzens ; zum Besten der Hamburgischen Warteschulen - S. 146

1863 - Hamburg : Selbstverl. J. C. Kröger
146 richtig und gewissenhaft seine Abgaben an Steuern, Zoll und Accise, bezahlen. Die Aufsicht über sämmtliche Ein- nahmen und Ausgaben führt diestad tkämmerei, tvelche aus zehn Bürgern besteht, die ihramt lojahre lang verwalten. Rath und Bürgerschaft, so wie Kämmercibürger :c. haben ihr Versammlungszimuier auf dem Rathhausc. In frühern Zeiten stand es auf dem Fischmarktc. Dann bei der alten Börse, mit welcher cs 1842 abbrannte. An der vorder» Seite des ältern Theiles standen 21 Bildsäulen deutscher Kaiser: von Rudolph I., welcher 1273, bis Fer- dinand Iii., welcher 1637 zur Regierung kam. Das Po- lizeiamt ist auf dem Stadthause. Das Haupt-Zoll-und Aecise-Comptoir (jetzt Bleichen- brücke) war vor dem Brande auf dein Eimbcckschen Hause, das feinen Namen daher führte, weil das ehedem beliebte Eimbecksche Bier blos hier verkauft werden durfte, uni nicht den hiesigen Brauereien zu schaden. Es ivar ein hochauf- getrepptes Gebäude, und unter demselben der sogenannte Raths Weinkeller mit dem steinernen Bachus, jetzt im Museum. 8. 47. In unserer Stadt sind auch viele arme Leute, tvelche theils durch ihre Schuld (durch ihre Faulheit, Un- ordnung und Verschwendung), theils ohne ihre Schuld (durch Krankheit, Theurung, Mangel an Arbeit, Betrug schlechter Menschen), in verschuldete oder unverschuldete Armuth gerathen sind. Damit diese nun nicht gänzlich Noth leiden und in ihrem Elende umkommen, ist eine Armcnanstalt errichtet. Die Stadt ist deshalb in 6 Hauptbezirke eingetheilt, jeder hat einen Rathsherrn (Ar- mcnherrn) au seiner Spitze. Jeder Hauptbezirk besteht aus 12 (in den Vorstädten aus 8) Quartieren unter einem Armenvorstehcr und jedes Quartier wird von 2 Armen- pflegcrn verwaltet. Letztere müssen die Umstände der armen Familien undpersoncn genau untersuchen, damit die Leute, welche arbeiten und sich selbst ernähren können, aber aus Faulheit nicht mögen, den andern nicht das Brot vor dem Munde wegnehmen, und um auszumittcln, wie dem wirklich Bedürftigen am Besten zu helfen sei. Denen, die arbeiten können, wird dann, womöglich, eine Arbeit gegeben ; Andere erhalten Unterstützung, entweder ein für allemal, oder einen wöchentlichen Zuschuß, oder Arzt und Arznei

4. Lehr- und Lesebuch für Elementarschulen oder Stoff aus der Natur und dem Menschenleben in steter Beziehung auf Gott, zur Bildung des Geistes und Herzens ; zum Besten der Hamburgischen Warteschulen - S. 129

1863 - Hamburg : Selbstverl. J. C. Kröger
129 sollten, daß auch Jeder thue, was das Gesetz fordert (Obrigkeit). Alle Menschen, welche unter einerlei Gesetz und Obrigkeit stehen, bilden eine bürgerliche Gesellschaft oder einen Staat. Die Grundgesetze, Einrichtungen und Ordnungen eines Staates machen seine Verfassung (Constitution) aus. Diese ist in verschiedenen Staaten verschieden. Der allgemeinste Unterschied beruht darin, ob die gesetzgebende und die ausübende (vollziehende) Gewalt verbunden oder getrennt sind. Darnach ist denn auch die Art, wie der Staat verwaltet wird, d. h. die Regierungssorm verschie- den. Eine Staatsverfassung, wo ein Einzelner an der Spitze steht, heißt eine Monarchie. Hat er die Gewalt, Gesetze zu geben und sie zugleich in Ausübung zu bringen, so ist sie eine unumschränkte, z. B. Rußland; hat er blos die ausübende, und mit den Reichsständen (Parlament) die gesetzgebende Gewalt, wie in England, so ist die Monarchie eine eingeschränkte. Haben aber' mehrere Per- sonen das Recht, Gesetze zu geben oder zu vollziehen, so heißt der Staat eine Republik; ist jenes Recht in den Händen der Vornehmen, so heißt sie eine Aristokratie, und wo das Volk Mann für Mann nach Mehrheit der Stim- men sich selbst Gesetze giebt: eine Demokratie. Beide Verfassungen können mehr oder weniger gemischt sein. 8.48. Staat und Stadt Hamburg. Bestandtheile. (S. den Plan.) Wir wohnen in Hamburg. Hainburg ist eine große Stadt, welche im Innern einen Umfang von fast eine Meile hat (denn man kann den Wall in 1v2 bis 2 Stun- den umgehen), deren beidevorstädte St. Pauli und St. Georg aber noch den Raum von der Riederelbe und Altona bis an die Alster, und von der Alster bis zur Oberelbe einnehmen. Stadt und Vorstädte enthalten nach der letzten Zählung 11,8t)0häuser, 6083 abgetheilte Etagen, 16,742 Wohnsäle, 4551 Wohnbuden und 2977 Wohnkcller, zusammen also 42,153wohnungen, von welchen sich 4292 in St. Georg und 4800 in St. Pauli befinden. Keller sind Wohnungen unter den Häusern, Buden nennt man Wohnungen, die gcwöhn- ' lieh nur ein Stockwerk haben und nicht an den Straßen, son- dern hinter den Häusern in sogenannten Höfen oder Gängen liegen; Säle sind Wohnungen im obern Stockwerke der Häuser und haben ihren besondern Eingang von der 9

5. Lehr- und Lesebuch für Elementarschulen oder Stoff aus der Natur und dem Menschenleben in steter Beziehung auf Gott, zur Bildung des Geistes und Herzens ; zum Besten der Hamburgischen Warteschulen - S. 216

1863 - Hamburg : Selbstverl. J. C. Kröger
•216 Es stieße mir denn nicht ver- gebens Der Frühling meiner Jahre hin: Auf Kenntnisse zum Glück des Lebens Und Tugenden geh' mein Bemüh'n! Daß man in meinem Sommer sage: „Seht, seine Ernte, sie ist groß!" Dann fallt im Herbste meiner Tage Auch Frucht in manches Dürft'gen Schooß. Und ich darf nicht das Alter scheuen, Zch bin an weisem Vor- rath reich, Zch kann mich meines Winters freuen, Denn nichts ist meinen > Schätzen gleich. V. Uebersicht der Erdbeschreibung 8. 66. Deutschland. Hamburg unsere Vaterstadt^ ist ein kleiner Theil eines großen Landes (unsers Vaterlandes), welches Deutschland heißt, weil es vom deutschen Volke be- wohnt wird. Zu diesem 11,600 Quadrat-Meilen großen, und von 36 Millionen Menschen bewohnten Lande (wie viel- mal ist Deutschland also größer und bevölkerter, als der Ham- burgische Staat?) gehören noch drei Städte mit republikanischer Verfassung, ferner 12 Fürstenthümer, 9 Herzogthümer, 5 Kö- nigreiche und 1 Kaiserthum, mit monarchischer, mehr oder we- niger beschränkter Verfassung. Alle diese Staaten haben einen Bund (den deutschen Bund) miteinander geschlossen, zum Schutz gegen andere Völker und zur Beförderung der Ruhe und Sicherheit im Innern. Alle Mitglieder dieses Bundes, welche gleiche Rechte besitzen und über einander keine Herrschaft ausüben, haben ihre Abgesandten in der Stadt Frankfurt am Main, welche sich über das gemeine Beste berathen, die dazu nöthigen Einrichtungen treffen, Krieg oder Frieden beschließen rc. (Bundesversammlung.) Diese Einrichtung wurde 1814, auf der Fürstenversamm- lung in Wien, nach der Befreiung Deutschlands von den Franzosen getroffen. Früher hatten die einzelnen deutschen Fürsten und Städte ein gemeinschaftliches Oberhaupt an dem

6. Lesebuch für Ober-Klassen in katholischen Elementar-Schulen - S. 445

1854 - Münster : Aschendorff
445 nächst die Oberpresidenten der einzelnen Provinzen; sieben sorgen alle, ihre Provinz betreffenden Angelegenheiten und sind die Vermittler zwischen dem Ministerium und den Regierungen der Provinz. Nach der Anzahl der Provinzen gibt es 8 Ober- Präsidenten. Neben den Oberpräsidenten stehen die Steuer- Direktorate und die General - Kommandos. — Die Regie- rungen, deren es 25 im Staate gibt, bilden die eigentlichen Landes-Verwaltungsbehörden. An der Spitze einer Regierung steht ein Präsident mit Oberregierungsräthen und Regierungs- räthen für die Abtheilung des Innern, der Medizinal-, Kir- chen- und Schulangelegenheiten, der directen Steuern, Forsten und Domainen. — Sämmtliche Regierungsbezirke des preußi- schen Staates bestehen aus 325 Kreisen, und über jeden der- selben ist ein Land rath gestellt, welcher wieder der Regie- rung untergeordnet ist. — Jeder landräthliche Kreis endlich ist in Gemeinden getheilt, deren Angelegenheiten von den dem Landrathe untergeordneten Amtmännern (Bürgermeistern) besorgt werden. — Die Handhabung der Gerechtigkeitspflege wird im Lande durch besondere Beamte, einzelne Kreisrichter, Kreisgerichte, Appellationsgerichte und zwei oberste Gerichts- höfe ausgeübt. Es ist leicht einzusehen, daß die Besoldung der Staatsdie- ner und die Erhaltung der mancherlei Anstalten, überhaupt die Verwaltung des Staates viel Geld kostet. Zur Bestreitung dieser Kosten und somit zur Erhaltung der Ordnung, der öf- fentlichen Sicherheit und Ruhe, zum Schutze des Rechtes und Gesetzes, kurz zur Beförderung der allgemeinen Wohlfahrt ist jeder Staatsbürger verpflichtet, nach seinem Vermögen Abga- den oder Steuern an den Staat zu entrichten. Diese Steuern heißen Staatssteuern. Man bezeichnet sie näher 1. als Grund- steuer, die vom Grund und Boden, oder 2. als Klassen- und Einkommensteuer, welche vom Vermögen oder Einkommen, oder 3. als Gewerbesteuer, die für den Betrieb der einzelnen Ge- werbe erhoben wird. Außer den Staatssteuern erhebt jede einzelne Gemeinde oder Kommüne noch besondere Abgaben zur Bestreitung ihrer besondern Bedürfnisse und Ausgaben. Jeder brave Staatsbürger zahlt gern die auf ihn fallenden Steuern, und ist auch sonst überall bereit, für die Wohlfahrt des gan- zen Staates nach Kräften mitzuwirken. 18. Verfassung der katholischen Kirche in Preußen. Was die Verfassung der katholischen Kirche überhaupt be- trifft, so ist der Stellvertreter Christi auf Erden und das sicht- bare Oberhaupt der Kirche der Papst, als Nachfolger des h.

7. Neubearbeitetes Lehr- und Lesebuch gemeinnütziger Kenntnisse für katholische Elementar- und Sonntagsschulen - S. 203

1834 - Ehingen a.d.D. Leipzig : Herbig Feger
203 über die Minister und Ständemitglieder, welche wegen Ven lehung der Verfassung angeklagt sind. St aatsverwaltung. Die oberste Staatsbehörde ist der Geheimerath, der um Mittelbar unter dem König steht. Die besondere Leitung der einzelnen Verwaltungszweige ist unter Departements - Mini- sterien vertheilt: 1) das der Justiz, 2) das der auswärti- gen Angelegenheiten, 3) das des Innern und des Kicchen- und Schulwesens, 4) das des Kriegswesens, 5) das der Finanzen. Jeder Minister hat seine eigene, aus Rathen be- stehende, Kanzlei. Unter den Ministerien theilen sich die Behörden in Cen- tral- und Provinzialstellen. Die Centralstellen haben ihren Sitz in Stuttgart, und sind 1) für die Justiz das Ober- Tribunal; 2) unter dem Ministerium der auswärtigen An- gelegenheiten s) der Lehenrarh, b) das geheime Archiv; 3) für das Innere und das Kirchen- und Schulwesen, a) das evangelische Consistorium, b) der katholische Kirchenrath, c) der Stttdienrath, ci) das Medicinal Collegium; 4) für das Kriegswesen, a) die Administralionsseklion, b) die Ju- stizscktion, c) der Oberrekrntirungörath; 5) für die Fi- nanzverwaltung, 3) die Oberrechnungskammer, b) das Steuer-Collegium, c) der Forstrath, ä) der Bergrath, e) die Haupt-Staatökassenverwaltung, f) die Schifffahrtskom- mission, die Katasterkommission. Die Provinzialstellen sind in vier Kreise vertheilt, so daß jeder Kreis I) einen Gerichtshof für die Rechtspflege, 2) eine Regierung für die innere Verwaltung und 3) eine Fi- nanzkammer hat. Der Sitz dieser Collegien ist in Ludwigs- burg für den Neckarkreis; in Reutlingen für den Schwarz- waldkreis; in Ellwangen für den Jaxtkreis, und in Ulm für den Donaukreis, mit Ausnahme der beiden Gerichtshöfe für den Neckar- und den Schwarzwqldkceis, von welchen ersterer seinen Siß zu Eßlingen, letzterer zu Tübingen hat. Unter den Central- und Provinzialstellen stehen die Land- beamtungen: 1) Justizbeamtungen, drei und sechzig Ober- amtögerichle, 2) Regierungs- oder Administrationsbeam- tungen — drei und fechszig Oberamter; 3) Forstbeamtungen

8. Neubearbeitetes Lehr- und Lesebuch gemeinnütziger Kenntnisse für katholische Elementar- und Sonntagsschulen - S. 202

1834 - Ehingen a.d.D. Leipzig : Herbig Feger
V — 202 — Vertrag, der von ihm und den Ständen des Königreichs am 25. September 1819 zu Ludwigsburg unterzeichnet wurde. Die Hauptpunkte der Verfassungsurkunde sind: 1) Das Königreich bildet ein unzertrennliches Ganzes. 2) Der König ist für feine Person unverletzlich, und alle Verantwortlichkeit der Negierung liegt auf den Ministern. 3) Alle Staatsbürger genießen Freiheit der Person, Ger Wissens,- und Denkfreiheit und des Eigenthums rc. 4) Wer ein Staatsamt erhalten will, muß gesetzlich geprüft werden und für tüchtig anerkannt seyn, und ist sor dann als Staaksdiener für Beobachtung der Verfassung ver- antwortlich. 5) Die Gemeinden eines Oberamts bilden eine Amtskor- poration. Die Gemeinden werden durch die Gemeinderathe unter Mitwirkung der Vürgerausfchüsse, die Amtskörperr schäften durch die Amköversammlung verwaltet. 6) Jeder der drei christlichen Kirchen ist freie Religions- Uebung zugesichert. 7) Die Ausübung der Staatsgewalt kommt dem Kö- nig allein zu. Aber ohne Einwilligung der Stande kann kein Gesetz gegeben, erläutert oder verändert, keine in die Verhältnisse des Staats eingreifende Verbindlichkeit über- nommen, kein Traktat oder Bündniß angeknüpft werden. 8) Der Staatsaufwand wird zunächst von dem Kam- mergut bestritten, und so weit dieses nicht reicht, wird dieser durch Steuern gedeckt. Ohne Einwilligung der Stände kann keine Steuer aufgelegt werden; die Bewilligung hiezu ge- schieht von drei zu drei Jahren. 9) Die Landstande sind die Vertreter des Volks und wachen über seine Rechte. Sie haben Theil an der Gesetz- gebung, das Recht, dem König Wünsche, Vorstellungen und Beschwerden vorzulegen; das Recht, wegen Verletzung der Gesetze Klage zu führen. Die Stände theilen sich in zwei Kammern, in die Kammer der Standeöherren, und in die Kammer der Abgeordneten. 10) Ein Staalsgerichtshof, welcher aus Königlichen Staatsdienern und aus Ständemitgliedern besteht, richtet

9. Deutsches Lesebuch für die oberen Abtheilungen ein- und mehrklassiger Elementarschulen in der Stadt und auf dem Lande - S. 271

1853 - Frankfurt : Trowitzsch
271 Von bett verschiedenen Völkern, welche den Erdboden bewohnen, giebt eö einige, welche allein vom Fischfänge an den Küsten des Meereei, andere, welche von der Jagd leben. Solche Völker pflegen die rohesten, die unwissendste» sein, und sind eigentlich diejenigen, welche man Wilde nennt. Andere beschäf- tigen sich allein mit der Viehzucht, und weil sie unmöglich lange an einem Orte bleiben können, sondern mit ihren Heerden, ohne feste Wohnsitze, von einer Gegend in die andere ziehen, wo sie frische Weide finde», so nennt man sie Nomaden oder Hirtenvölker. Auch diese stehen, wenngleich auf einer höheren Stufe der Bildung, als die ersteren, doch noch tief unter de» Alkerbau treibenden Völkern. Von jenen bedient man sich, um die verschiedenen Stämine oder Völker- schaften derselben zu bezeichnen, oft des Ansdrukks Horden. Der Akkerban, der den Menschen zu einer festen Ansiedelung, zum Nachdenken und zur Vorsorge für die Zukunft nöthigt, ist die Grundlage aller menschlichen Bildung. Nur bei den Akkerban und Viehzucht zugleich treibenden Völkern finden wir Handwerke, Gewerbe und Handel, mildere Sitten, feste Einrichtungen und Verfassungen, gesellige Bil- dung und Wissenschaften und Künste. Solche Völker werden daher die gebil- dete n oder c i v i l i si r t e n genannt. Ein oder mehrere gebildete Völker, welche unter einer gemeinschaftlichen Regierung, unter gleichen Gesetzen leben, und meistens gemeinschaftliche Sitten und die nämliche Sprache habe», bilden einen Staat, der »ach seinem Umfange oder der Beschaffenheit seiner Einrichtungen ei» Kaiserthum, ei» König- r eich, ein H e r zogt h u »i, ein Frei st a a t u. s. w. genannt wird. Ist die Regierung des Staates in den Hände» eines Einzigen, so ist sie monarchisch, und zwar entweder erblich, wenn der nächste natürliche Erbe auch der Thronfolger ist; oder dieser Nachfolger wird jedesmal gewählt; dann heißt der Staat ein Wahl reich. Ist der Wille des Monarchen das höchste Gesetz und an kein früheres Gesetz gebunden, so wird er Despot genannt. Der unumschränkte Monarch ist zwar auch der einzige Gesetzgeber in seinem Staate; aber sein Wille ist doch durch alte bestehende Gesetze und Herkomine» gemildert und beschränkt. Eine beschränkte oder gemäßigte Monarchie ist die, wo die Einwilligung einer Versammlung von Volksvertretern oder Abge- ordneten zur Abfassung der Gesetze und jeder wichtigen Einrichtung nothwendig ist. Eine andere Form der Monarchie ist die, wo der Monarch bei wichtigen Maßregeln der Gesetzgebung erbliche und erwählte Abgeordnete deö Volks, die Stände, zu Rathe zieht; dies nennt man die ständische Verfassung. — Ist die höchste Gewalt in einem Staate in den Händen Mehrerer, so ist die Verfassung republikanisch, und der Staat heißt Republik oder Freistaat. Haben nur gewisse Familie» Antheil an der Regierung, so ist der Ssaat eine Aristo- kratie, wo die Vornehmeren, oder eine Oligarchie, Ivo Wenige oder eine gewisse Partei herrscht; uimnit das ganze Volk unmittelbar Theil an der Regie- rung, so entsteht die Demokratie oder Volksherrschaft; nicht zu verwechseln mit der Ochlokratie, wo der Pöbel die Gewalt an sich gerissen, was immer nur ein gewaltsamer, vorübergehender Zustand sein kann: denn wo rohe Kräfte sinnlos walte», da kann sich kein Gebild gestalten. In ihrem Verhältniß zur Regierung heißen die Einwohner eines Staates Unterthanen. Sie sind frei, wenn sie nur den allgemeinen Landesgesetzen gehorchen, Sklaven, wenn sie einem Menschen als sein Eigenthum angehören, der selbst über ihre Freiheit, ja zuweilen über Leben nach Willkür verfügen kann. Sie sind Leibeigene oder hörige Leute, wenn sie nur zu gewissen Diensten einem Herrn verpflichtet sind, übrigens aber den Schutz der Landesgcsetze genießen. In manchen Staaten sind alle Einwohner freie Leute und werden als solche auch Bürger genannt. In anderen giebt es Freie und Leibeigene, oder Freie und Sklaven.

10. Lese-, Lehr- und Sprachbuch für die mittlern und obern Klassen der Elementarschulen - S. 66

1848 - Schwelm : Scherz
66 Weiden antreffen. Man findet solche Hirtenvölker besonders in Asien. Das Licht des Evangeliums ist auch ihnen noch nicht aufgegangen. — Noch andere Völker werden gesittete Völker genannt. Zu diesen gehören auch wir und über- haupt alle christliche Völker. Unter gesitteten Völkern gibt es verschiedene Stände, als Bauern, Bürger, Edelleute und Fürsten; und es finden sich da mancherlei Berussarten, als Ackerbau, Handwerke, Künste, Handel und Wissenschaften. Gesittete Völker leben in festen Wohnungen und nach be- stimmten Gesetzen, d. h. nach öffentlichen Vorschriften, was Zeder thun und nicht thun darf. Diejenigen, welche das Recht haben, Gesetze zu geben, heißen Regenten; diejenigen, welche sie annehmen, heißen Unterthanen, und diejenigen, welche daraus zu sehen haben, daß die Gesetze befolgt und Uebertretungen bestraft werden, machen die Obrigkeit aus. Eine größere oder kleinere Gesellschaft von Menschen, die ihre eigenen Gesetze und Regenten hat, heißt ein Staat. Eine Nation kann einen Staat für sich ausmachen, oder aus mehreren Staaten bestehen. Der Regent eines Staates wird auch Monarch, Kaiser, König, Fürst oder Herzog genannt, und er regiert entweder eingeschränkt oder uneingeschränkt. In einem uneingeschränkten Staate herrscht der Fürst ganz frei, und seine Befehle sind für alle Unterthanen Gesetze. In einem eingeschränkten oder konstitutionellen Staate ist der Re- gent an die Mitwirkung seiner Minister, oder anderer, vom Lande dazu erwählter Personen (Landstände, Reichsstände, Deputirte u. s. w ) gebunden. Ein Staat, in dem gar kein Fürst an der Spitze steht, sondern in welchem die höchste Ge- walt mehreren Personen gemeinschaftlich übertragen ist, heißt ein Freistaat oder eine Republik. Die Krone oder die Fürsten- würde erbt in den regierenden Familien gewöhnlich auf den ältesten Sohn oder Prinzen fort, der dann in größern Staa- ten Kronpinz und in kleinern Erbprinz genannt wird. In einigen Ländern kann die Krone auch aus eine Prinzessin übergehen, wenn keine Prinzen da sind. — Ein weiser Regent umgibt sich mit geschickten und erfahrnen Räthen, und stellt einige derselben unter dem Titel Minister an die Spitze der verschiedenen Verwaltungszweige. Unter den Ministern (Mini- sterien) stehen dann die Provinzialbehörden, und unter diesen die Kreis- und Ortsbehörden. — Eine gute Regierung sichert jedem Staatsbürger seine Rechte und sein Eigenthum, ver- schafft seiner Person Sicherheit und Schutz, und sucht die Bildung des Volkes, so wie die allgemeine Wohlfahrt des Landes zu befördern. Ein guter Unterthan beweiset der Re- gierung Treue und Gehorsam, Liebe und Vertrauen; er kommt
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