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bei Mahl und Pracht mit ihren Freundinnen; die Lncretia aber,
als sie spät in der Nacht nach Collatia kamen, wo sie wohnte, saß
im Kreise ihrer Mägde mit Weben beschäftigt. Ihr erkannte man
den Preis zu. Die Schönheit und Aumuth der Lucrelia reizte aber
die Begierde des Sextus; nach einigen Tagen kehrte er zurück und forderte Ungebührliches von ihr; als sie standhast widerstrebte, wandte er Gewalt an und mißhandelte sie. Als er fortgegangen war, schickte sie im gerechten Schmerz über die angethane Schmach Boten an ihren Vater und ihren Mann mit dem Aufträge, sie mochten sich sofort zu ihr begeben. Mit ihnen kam auch Lucius Juuius Brutus, ein Schwestersohn des Tarquinins, der durch verstellte Einfalt den Verfolgungen des argwöhnischen Königs bisher entgangen, während sein Bruder von demselben ans dem Wege geräumt war. Lucretia theilte ihnen mit, was Sextus verübt hatte, und durchbohrte sich daun selbst mit einem Dolche. Diesen zog Brutus aus der Wunde und schwur, den Frevel rächen zu wollen und den König sammt seinem ganzen Geschlechte aus Rom zu vertreiben. Dann eilte er nach Rom, versammelte hier das Volk und schilderte in einer kräftigen Rede die Tyrannei des Königs, den Uebermnth seiner Söhne und die schändliche That des Sextus. Das Volk, durch diese Rede aufgeregt, beschloß die Entsetzung des Königs und t)ie Verbannung seiner ganzen Familie. Hieraus begab Brutus sich ins Lager bei Ardea, und das Heer stimmte freudig den Beschlüssen des Volkes bei. Tarquinins Superbus war nach Rom geeilt; da er aber die Thore der Stadt verschlossen fand und ihm die Verbannung angekündigt wurde, ging er nach Etrurien, und ihm folgte seine Familie. In Rom wurde nach 244jähriger Dauer die Köuigsherrschaft abgeschafft, die republikanische Verfassung eingeführt und statt der Könige zwei verantwortliche Consuln jedesmal für ein Jahr als die Leiter des Staates eingesetzt. Die beiden ersten Consuln waren Lucius Juuius Brutus und Tarquiuius Collatiuus.
§ 5. ^orjennl.
Der verbannte Tarquinins ließ kein Mittel unversucht, die Herrschaft wieder zu erlangen. Zuerst ließ er heimlich durch Abge- * sandte eine Verschwörung unter den jungen vornehmen Römern stiften, die seine Wiedereinsetzung zum Zwecke hatte. Dieselbe wurde
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144
chen, lvas mit dem Tode oder lebenslänglicher Gefangen-
schaft bestraft wird;
Denn wer sich wider die Obrigkeit setzet, der widerstrebet
Gottes Ordnung (Rom. 13, t. 2. 4. 7.)
Ueberhanpt heißt cs hier: „Alles was du willst, das
dir die Leute thun, das thue auch ihnen; aber was du nicht
willst, das Andere dir thun, das thue ihnen auch nicht;"
Suchet der Stadt Bestes, denn wenn es ihr wohlgehet,
geht es euch auch wohl. (Zerem. 29, 7.)
Wer das Recht Anderer verletzt und die Gesetze über-
tritt, wird festgenommen (arretirt), sein Vergehen unter-
sucht, und wenn er schuldig befunden wird, bestraft.
Leichtere Verbrecher (Betrüger, Herumtreiber) kommen
ins Zucht- und vtztentions-Haus, und schwerere (Diebe,
Mörder) ins Spinnhans, tvo sie auf kürzere oder längere
Zeit, oft an Ketten mit einem Block am Bein, gefangen
gehalten rvcrden, und theils leichtere, theils schwerere Ar-
beiten verrichten müssen. Wenn sie krank sind, tverden sie
im Cnrhause, welches damit in Verbindung steht, geheilt;
auch wird durch Unterricht und Gottesdienst auf ihre
Besserung hingewirkt. In unsern Rechten schützen uns
die Gesetze und die Obrigkeit unsers Staates.
Die Stadt Hamburg mit dem dazu gehörigen Gebiete
bildet den Hamburgischen Staat, der eine republikanische
Verfassung hat (s. 8. 42), in welcher Aristokratie und De-
mokratie gemischt sind. Die Verfassung beruht auf den „vier
H aup tgru n dgesetzen." Nach diesem beruhte früher die
h ochste. Staatsgewalt auf dem Rath (Senat), nämlich den
4 Bürgermeistern, 4 Syndici und 24 Rathshcrrcn (Rechtsge-
lehrtc und Kaufleute) die nicht mit einander nahe verwandt
sein dürfen; und auf der sogenannten erbgesesscnen Bürger-
schaft, d. h. solchen Bürgern, welche eineigenes Erbe, Haus
(Grundstück), in der Stadt besitzen; also hatten nicht alle
Bürger das Recht, in der bürgerschaftlichenversammlung
zu erscheinen; die Mitglieder der bürgerlichen Collegia: Ober-
alten, Sechsziger,Hundcrtachtzigcr und dieadjunetcn muß-
ten erscheinen. Rath und Bürgerschaft (jetzt 162 gewählte
Personen) geben gemeinschaftlich neue Gesetze, verbessern
die alten, schließen Bündnisse und Verträge mit andern
Staaten, ordnen die Abgabe» und Stenern an, und verfü-
gen über die Verwendung dieser Staatseinkünfte. Die ein-
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146
richtig und gewissenhaft seine Abgaben an Steuern, Zoll
und Accise, bezahlen. Die Aufsicht über sämmtliche Ein-
nahmen und Ausgaben führt diestad tkämmerei, tvelche
aus zehn Bürgern besteht, die ihramt lojahre lang verwalten.
Rath und Bürgerschaft, so wie Kämmercibürger :c.
haben ihr Versammlungszimuier auf dem Rathhausc. In
frühern Zeiten stand es auf dem Fischmarktc. Dann bei
der alten Börse, mit welcher cs 1842 abbrannte. An der
vorder» Seite des ältern Theiles standen 21 Bildsäulen
deutscher Kaiser: von Rudolph I., welcher 1273, bis Fer-
dinand Iii., welcher 1637 zur Regierung kam. Das Po-
lizeiamt ist auf dem Stadthause.
Das Haupt-Zoll-und Aecise-Comptoir (jetzt Bleichen-
brücke) war vor dem Brande auf dein Eimbcckschen Hause,
das feinen Namen daher führte, weil das ehedem beliebte
Eimbecksche Bier blos hier verkauft werden durfte, uni nicht
den hiesigen Brauereien zu schaden. Es ivar ein hochauf-
getrepptes Gebäude, und unter demselben der sogenannte
Raths Weinkeller mit dem steinernen Bachus, jetzt im
Museum.
8. 47. In unserer Stadt sind auch viele arme Leute,
tvelche theils durch ihre Schuld (durch ihre Faulheit, Un-
ordnung und Verschwendung), theils ohne ihre Schuld
(durch Krankheit, Theurung, Mangel an Arbeit, Betrug
schlechter Menschen), in verschuldete oder unverschuldete
Armuth gerathen sind. Damit diese nun nicht gänzlich
Noth leiden und in ihrem Elende umkommen, ist eine
Armcnanstalt errichtet. Die Stadt ist deshalb in 6
Hauptbezirke eingetheilt, jeder hat einen Rathsherrn (Ar-
mcnherrn) au seiner Spitze. Jeder Hauptbezirk besteht aus
12 (in den Vorstädten aus 8) Quartieren unter einem
Armenvorstehcr und jedes Quartier wird von 2 Armen-
pflegcrn verwaltet. Letztere müssen die Umstände der armen
Familien undpersoncn genau untersuchen, damit die Leute,
welche arbeiten und sich selbst ernähren können, aber aus
Faulheit nicht mögen, den andern nicht das Brot vor
dem Munde wegnehmen, und um auszumittcln, wie dem
wirklich Bedürftigen am Besten zu helfen sei. Denen, die
arbeiten können, wird dann, womöglich, eine Arbeit gegeben ;
Andere erhalten Unterstützung, entweder ein für allemal,
oder einen wöchentlichen Zuschuß, oder Arzt und Arznei
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129
sollten, daß auch Jeder thue, was das Gesetz fordert
(Obrigkeit). Alle Menschen, welche unter einerlei Gesetz
und Obrigkeit stehen, bilden eine bürgerliche Gesellschaft
oder einen Staat.
Die Grundgesetze, Einrichtungen und Ordnungen eines
Staates machen seine Verfassung (Constitution) aus. Diese
ist in verschiedenen Staaten verschieden. Der allgemeinste
Unterschied beruht darin, ob die gesetzgebende und die
ausübende (vollziehende) Gewalt verbunden oder getrennt
sind. Darnach ist denn auch die Art, wie der Staat
verwaltet wird, d. h. die Regierungssorm verschie-
den. Eine Staatsverfassung, wo ein Einzelner an der
Spitze steht, heißt eine Monarchie. Hat er die Gewalt,
Gesetze zu geben und sie zugleich in Ausübung zu bringen,
so ist sie eine unumschränkte, z. B. Rußland; hat er blos
die ausübende, und mit den Reichsständen (Parlament)
die gesetzgebende Gewalt, wie in England, so ist die
Monarchie eine eingeschränkte. Haben aber' mehrere Per-
sonen das Recht, Gesetze zu geben oder zu vollziehen, so
heißt der Staat eine Republik; ist jenes Recht in den
Händen der Vornehmen, so heißt sie eine Aristokratie, und
wo das Volk Mann für Mann nach Mehrheit der Stim-
men sich selbst Gesetze giebt: eine Demokratie. Beide
Verfassungen können mehr oder weniger gemischt sein.
8.48. Staat und Stadt Hamburg. Bestandtheile.
(S. den Plan.) Wir wohnen in Hamburg. Hainburg ist
eine große Stadt, welche im Innern einen Umfang von fast
eine Meile hat (denn man kann den Wall in 1v2 bis 2 Stun-
den umgehen), deren beidevorstädte St. Pauli und St. Georg
aber noch den Raum von der Riederelbe und Altona bis an
die Alster, und von der Alster bis zur Oberelbe einnehmen.
Stadt und Vorstädte enthalten nach der letzten Zählung
11,8t)0häuser, 6083 abgetheilte Etagen, 16,742 Wohnsäle,
4551 Wohnbuden und 2977 Wohnkcller, zusammen also
42,153wohnungen, von welchen sich 4292 in St. Georg und
4800 in St. Pauli befinden. Keller sind Wohnungen unter
den Häusern, Buden nennt man Wohnungen, die gcwöhn-
' lieh nur ein Stockwerk haben und nicht an den Straßen, son-
dern hinter den Häusern in sogenannten Höfen oder Gängen
liegen; Säle sind Wohnungen im obern Stockwerke der
Häuser und haben ihren besondern Eingang von der
9
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Extrahierte Personennamen: Georg Georg
Extrahierte Ortsnamen: England Hamburg Hamburg Hainburg Altona
•216
Es stieße mir denn nicht ver-
gebens
Der Frühling meiner Jahre
hin:
Auf Kenntnisse zum Glück des
Lebens
Und Tugenden geh' mein
Bemüh'n!
Daß man in meinem Sommer
sage:
„Seht, seine Ernte, sie
ist groß!"
Dann fallt im Herbste meiner
Tage
Auch Frucht in manches
Dürft'gen Schooß.
Und ich darf nicht das Alter
scheuen,
Zch bin an weisem Vor-
rath reich,
Zch kann mich meines Winters
freuen,
Denn nichts ist meinen
> Schätzen gleich.
V. Uebersicht der Erdbeschreibung
8. 66. Deutschland. Hamburg unsere Vaterstadt^
ist ein kleiner Theil eines großen Landes (unsers Vaterlandes),
welches Deutschland heißt, weil es vom deutschen Volke be-
wohnt wird. Zu diesem 11,600 Quadrat-Meilen großen,
und von 36 Millionen Menschen bewohnten Lande (wie viel-
mal ist Deutschland also größer und bevölkerter, als der Ham-
burgische Staat?) gehören noch drei Städte mit republikanischer
Verfassung, ferner 12 Fürstenthümer, 9 Herzogthümer, 5 Kö-
nigreiche und 1 Kaiserthum, mit monarchischer, mehr oder we-
niger beschränkter Verfassung. Alle diese Staaten haben einen
Bund (den deutschen Bund) miteinander geschlossen, zum
Schutz gegen andere Völker und zur Beförderung der Ruhe
und Sicherheit im Innern. Alle Mitglieder dieses Bundes,
welche gleiche Rechte besitzen und über einander keine Herrschaft
ausüben, haben ihre Abgesandten in der Stadt Frankfurt am
Main, welche sich über das gemeine Beste berathen, die dazu
nöthigen Einrichtungen treffen, Krieg oder Frieden beschließen
rc. (Bundesversammlung.)
Diese Einrichtung wurde 1814, auf der Fürstenversamm-
lung in Wien, nach der Befreiung Deutschlands von den
Franzosen getroffen. Früher hatten die einzelnen deutschen
Fürsten und Städte ein gemeinschaftliches Oberhaupt an dem
TM Hauptwörter (50): [T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst], T4: [Reich Zeit Staat Volk Deutschland Jahrhundert Land Macht deutsch Geschichte], T37: [Gott Mensch Herr Herz Leben Wort Welt Himmel Tag Hand]]
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Extrahierte Ortsnamen: Deutschland Hamburg Deutschland Deutschland Frankfurt_am
Main Wien Deutschlands
445
nächst die Oberpresidenten der einzelnen Provinzen; sieben
sorgen alle, ihre Provinz betreffenden Angelegenheiten und sind
die Vermittler zwischen dem Ministerium und den Regierungen
der Provinz. Nach der Anzahl der Provinzen gibt es 8 Ober-
Präsidenten. Neben den Oberpräsidenten stehen die Steuer-
Direktorate und die General - Kommandos. — Die Regie-
rungen, deren es 25 im Staate gibt, bilden die eigentlichen
Landes-Verwaltungsbehörden. An der Spitze einer Regierung
steht ein Präsident mit Oberregierungsräthen und Regierungs-
räthen für die Abtheilung des Innern, der Medizinal-, Kir-
chen- und Schulangelegenheiten, der directen Steuern, Forsten
und Domainen. — Sämmtliche Regierungsbezirke des preußi-
schen Staates bestehen aus 325 Kreisen, und über jeden der-
selben ist ein Land rath gestellt, welcher wieder der Regie-
rung untergeordnet ist. — Jeder landräthliche Kreis endlich ist
in Gemeinden getheilt, deren Angelegenheiten von den dem
Landrathe untergeordneten Amtmännern (Bürgermeistern)
besorgt werden. — Die Handhabung der Gerechtigkeitspflege
wird im Lande durch besondere Beamte, einzelne Kreisrichter,
Kreisgerichte, Appellationsgerichte und zwei oberste Gerichts-
höfe ausgeübt.
Es ist leicht einzusehen, daß die Besoldung der Staatsdie-
ner und die Erhaltung der mancherlei Anstalten, überhaupt
die Verwaltung des Staates viel Geld kostet. Zur Bestreitung
dieser Kosten und somit zur Erhaltung der Ordnung, der öf-
fentlichen Sicherheit und Ruhe, zum Schutze des Rechtes und
Gesetzes, kurz zur Beförderung der allgemeinen Wohlfahrt ist
jeder Staatsbürger verpflichtet, nach seinem Vermögen Abga-
den oder Steuern an den Staat zu entrichten. Diese Steuern
heißen Staatssteuern. Man bezeichnet sie näher 1. als Grund-
steuer, die vom Grund und Boden, oder 2. als Klassen- und
Einkommensteuer, welche vom Vermögen oder Einkommen, oder
3. als Gewerbesteuer, die für den Betrieb der einzelnen Ge-
werbe erhoben wird. Außer den Staatssteuern erhebt jede
einzelne Gemeinde oder Kommüne noch besondere Abgaben zur
Bestreitung ihrer besondern Bedürfnisse und Ausgaben. Jeder
brave Staatsbürger zahlt gern die auf ihn fallenden Steuern,
und ist auch sonst überall bereit, für die Wohlfahrt des gan-
zen Staates nach Kräften mitzuwirken.
18. Verfassung der katholischen Kirche in
Preußen.
Was die Verfassung der katholischen Kirche überhaupt be-
trifft, so ist der Stellvertreter Christi auf Erden und das sicht-
bare Oberhaupt der Kirche der Papst, als Nachfolger des h.
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203
über die Minister und Ständemitglieder, welche wegen Ven
lehung der Verfassung angeklagt sind.
St aatsverwaltung.
Die oberste Staatsbehörde ist der Geheimerath, der um
Mittelbar unter dem König steht. Die besondere Leitung der
einzelnen Verwaltungszweige ist unter Departements - Mini-
sterien vertheilt: 1) das der Justiz, 2) das der auswärti-
gen Angelegenheiten, 3) das des Innern und des Kicchen-
und Schulwesens, 4) das des Kriegswesens, 5) das der
Finanzen. Jeder Minister hat seine eigene, aus Rathen be-
stehende, Kanzlei.
Unter den Ministerien theilen sich die Behörden in Cen-
tral- und Provinzialstellen. Die Centralstellen haben ihren
Sitz in Stuttgart, und sind 1) für die Justiz das Ober-
Tribunal; 2) unter dem Ministerium der auswärtigen An-
gelegenheiten s) der Lehenrarh, b) das geheime Archiv; 3)
für das Innere und das Kirchen- und Schulwesen, a) das
evangelische Consistorium, b) der katholische Kirchenrath,
c) der Stttdienrath, ci) das Medicinal Collegium; 4) für
das Kriegswesen, a) die Administralionsseklion, b) die Ju-
stizscktion, c) der Oberrekrntirungörath; 5) für die Fi-
nanzverwaltung, 3) die Oberrechnungskammer, b) das
Steuer-Collegium, c) der Forstrath, ä) der Bergrath, e)
die Haupt-Staatökassenverwaltung, f) die Schifffahrtskom-
mission, die Katasterkommission.
Die Provinzialstellen sind in vier Kreise vertheilt, so daß
jeder Kreis I) einen Gerichtshof für die Rechtspflege, 2)
eine Regierung für die innere Verwaltung und 3) eine Fi-
nanzkammer hat. Der Sitz dieser Collegien ist in Ludwigs-
burg für den Neckarkreis; in Reutlingen für den Schwarz-
waldkreis; in Ellwangen für den Jaxtkreis, und in Ulm für
den Donaukreis, mit Ausnahme der beiden Gerichtshöfe
für den Neckar- und den Schwarzwqldkceis, von welchen
ersterer seinen Siß zu Eßlingen, letzterer zu Tübingen hat.
Unter den Central- und Provinzialstellen stehen die Land-
beamtungen: 1) Justizbeamtungen, drei und sechzig Ober-
amtögerichle, 2) Regierungs- oder Administrationsbeam-
tungen — drei und fechszig Oberamter; 3) Forstbeamtungen
TM Hauptwörter (50): [T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger], T8: [Stadt Rhein Schloß Kreis Mainz Einw. Dorf Main Frankfurt Einwohner]]
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V
— 202 —
Vertrag, der von ihm und den Ständen des Königreichs
am 25. September 1819 zu Ludwigsburg unterzeichnet wurde.
Die Hauptpunkte der Verfassungsurkunde sind:
1) Das Königreich bildet ein unzertrennliches Ganzes.
2) Der König ist für feine Person unverletzlich, und alle
Verantwortlichkeit der Negierung liegt auf den Ministern.
3) Alle Staatsbürger genießen Freiheit der Person, Ger
Wissens,- und Denkfreiheit und des Eigenthums rc.
4) Wer ein Staatsamt erhalten will, muß gesetzlich
geprüft werden und für tüchtig anerkannt seyn, und ist sor
dann als Staaksdiener für Beobachtung der Verfassung ver-
antwortlich.
5) Die Gemeinden eines Oberamts bilden eine Amtskor-
poration. Die Gemeinden werden durch die Gemeinderathe
unter Mitwirkung der Vürgerausfchüsse, die Amtskörperr
schäften durch die Amköversammlung verwaltet.
6) Jeder der drei christlichen Kirchen ist freie Religions-
Uebung zugesichert.
7) Die Ausübung der Staatsgewalt kommt dem Kö-
nig allein zu. Aber ohne Einwilligung der Stande kann
kein Gesetz gegeben, erläutert oder verändert, keine in die
Verhältnisse des Staats eingreifende Verbindlichkeit über-
nommen, kein Traktat oder Bündniß angeknüpft werden.
8) Der Staatsaufwand wird zunächst von dem Kam-
mergut bestritten, und so weit dieses nicht reicht, wird dieser
durch Steuern gedeckt. Ohne Einwilligung der Stände kann
keine Steuer aufgelegt werden; die Bewilligung hiezu ge-
schieht von drei zu drei Jahren.
9) Die Landstande sind die Vertreter des Volks und
wachen über seine Rechte. Sie haben Theil an der Gesetz-
gebung, das Recht, dem König Wünsche, Vorstellungen und
Beschwerden vorzulegen; das Recht, wegen Verletzung der
Gesetze Klage zu führen. Die Stände theilen sich in zwei
Kammern, in die Kammer der Standeöherren, und in die
Kammer der Abgeordneten.
10) Ein Staalsgerichtshof, welcher aus Königlichen
Staatsdienern und aus Ständemitgliedern besteht, richtet
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271
Von bett verschiedenen Völkern, welche den Erdboden bewohnen, giebt eö
einige, welche allein vom Fischfänge an den Küsten des Meereei, andere, welche
von der Jagd leben. Solche Völker pflegen die rohesten, die unwissendste»
sein, und sind eigentlich diejenigen, welche man Wilde nennt. Andere beschäf-
tigen sich allein mit der Viehzucht, und weil sie unmöglich lange an einem Orte
bleiben können, sondern mit ihren Heerden, ohne feste Wohnsitze, von einer Gegend
in die andere ziehen, wo sie frische Weide finde», so nennt man sie Nomaden
oder Hirtenvölker. Auch diese stehen, wenngleich auf einer höheren Stufe
der Bildung, als die ersteren, doch noch tief unter de» Alkerbau treibenden
Völkern. Von jenen bedient man sich, um die verschiedenen Stämine oder Völker-
schaften derselben zu bezeichnen, oft des Ansdrukks Horden. Der Akkerban, der
den Menschen zu einer festen Ansiedelung, zum Nachdenken und zur Vorsorge für
die Zukunft nöthigt, ist die Grundlage aller menschlichen Bildung. Nur bei den
Akkerban und Viehzucht zugleich treibenden Völkern finden wir Handwerke, Gewerbe
und Handel, mildere Sitten, feste Einrichtungen und Verfassungen, gesellige Bil-
dung und Wissenschaften und Künste. Solche Völker werden daher die gebil-
dete n oder c i v i l i si r t e n genannt.
Ein oder mehrere gebildete Völker, welche unter einer gemeinschaftlichen
Regierung, unter gleichen Gesetzen leben, und meistens gemeinschaftliche Sitten
und die nämliche Sprache habe», bilden einen Staat, der »ach seinem Umfange
oder der Beschaffenheit seiner Einrichtungen ei» Kaiserthum, ei» König-
r eich, ein H e r zogt h u »i, ein Frei st a a t u. s. w. genannt wird.
Ist die Regierung des Staates in den Hände» eines Einzigen, so ist sie
monarchisch, und zwar entweder erblich, wenn der nächste natürliche Erbe
auch der Thronfolger ist; oder dieser Nachfolger wird jedesmal gewählt; dann
heißt der Staat ein Wahl reich. Ist der Wille des Monarchen das höchste
Gesetz und an kein früheres Gesetz gebunden, so wird er Despot genannt. Der
unumschränkte Monarch ist zwar auch der einzige Gesetzgeber in seinem
Staate; aber sein Wille ist doch durch alte bestehende Gesetze und Herkomine»
gemildert und beschränkt. Eine beschränkte oder gemäßigte Monarchie ist
die, wo die Einwilligung einer Versammlung von Volksvertretern oder Abge-
ordneten zur Abfassung der Gesetze und jeder wichtigen Einrichtung nothwendig
ist. Eine andere Form der Monarchie ist die, wo der Monarch bei wichtigen
Maßregeln der Gesetzgebung erbliche und erwählte Abgeordnete deö Volks, die
Stände, zu Rathe zieht; dies nennt man die ständische Verfassung. — Ist die
höchste Gewalt in einem Staate in den Händen Mehrerer, so ist die Verfassung
republikanisch, und der Staat heißt Republik oder Freistaat. Haben
nur gewisse Familie» Antheil an der Regierung, so ist der Ssaat eine Aristo-
kratie, wo die Vornehmeren, oder eine Oligarchie, Ivo Wenige oder eine
gewisse Partei herrscht; uimnit das ganze Volk unmittelbar Theil an der Regie-
rung, so entsteht die Demokratie oder Volksherrschaft; nicht zu verwechseln
mit der Ochlokratie, wo der Pöbel die Gewalt an sich gerissen, was immer
nur ein gewaltsamer, vorübergehender Zustand sein kann: denn wo rohe Kräfte
sinnlos walte», da kann sich kein Gebild gestalten.
In ihrem Verhältniß zur Regierung heißen die Einwohner eines Staates
Unterthanen. Sie sind frei, wenn sie nur den allgemeinen Landesgesetzen
gehorchen, Sklaven, wenn sie einem Menschen als sein Eigenthum angehören,
der selbst über ihre Freiheit, ja zuweilen über Leben nach Willkür verfügen kann.
Sie sind Leibeigene oder hörige Leute, wenn sie nur zu gewissen Diensten
einem Herrn verpflichtet sind, übrigens aber den Schutz der Landesgcsetze genießen.
In manchen Staaten sind alle Einwohner freie Leute und werden als solche auch
Bürger genannt. In anderen giebt es Freie und Leibeigene, oder Freie und
Sklaven.
TM Hauptwörter (50): [T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger], T10: [Volk König Mann Leben Zeit Land Mensch Krieg Feind Vaterland], T22: [Volk Bewohner Sprache Land Bevölkerung Einwohner deutsche Religion Million Stamm]]
TM Hauptwörter (100): [T41: [Staat Recht Volk Adel König Land Verfassung Gesetz Stand Verwaltung], T95: [Bewohner Sprache Volk Land Bevölkerung deutsche Stamm Religion Neger Einwohner], T63: [Jahr Senat Plebejer Gesetz Volk Recht Staat Bürger Gewalt Rom], T17: [Gott Herr Mensch Wort Leben Herz Welt Hand Vater Himmel], T3: [Lage Karte Land Europa Geographie Klima Größe Verhältnis Grenze Gliederung]]
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66
Weiden antreffen. Man findet solche Hirtenvölker besonders
in Asien. Das Licht des Evangeliums ist auch ihnen noch
nicht aufgegangen. — Noch andere Völker werden gesittete
Völker genannt. Zu diesen gehören auch wir und über-
haupt alle christliche Völker. Unter gesitteten Völkern gibt
es verschiedene Stände, als Bauern, Bürger, Edelleute und
Fürsten; und es finden sich da mancherlei Berussarten, als
Ackerbau, Handwerke, Künste, Handel und Wissenschaften.
Gesittete Völker leben in festen Wohnungen und nach be-
stimmten Gesetzen, d. h. nach öffentlichen Vorschriften, was
Zeder thun und nicht thun darf. Diejenigen, welche das
Recht haben, Gesetze zu geben, heißen Regenten; diejenigen,
welche sie annehmen, heißen Unterthanen, und diejenigen,
welche daraus zu sehen haben, daß die Gesetze befolgt und
Uebertretungen bestraft werden, machen die Obrigkeit aus.
Eine größere oder kleinere Gesellschaft von Menschen, die ihre
eigenen Gesetze und Regenten hat, heißt ein Staat. Eine
Nation kann einen Staat für sich ausmachen, oder aus
mehreren Staaten bestehen. Der Regent eines Staates wird
auch Monarch, Kaiser, König, Fürst oder Herzog genannt,
und er regiert entweder eingeschränkt oder uneingeschränkt.
In einem uneingeschränkten Staate herrscht der Fürst ganz
frei, und seine Befehle sind für alle Unterthanen Gesetze. In
einem eingeschränkten oder konstitutionellen Staate ist der Re-
gent an die Mitwirkung seiner Minister, oder anderer, vom
Lande dazu erwählter Personen (Landstände, Reichsstände,
Deputirte u. s. w ) gebunden. Ein Staat, in dem gar kein
Fürst an der Spitze steht, sondern in welchem die höchste Ge-
walt mehreren Personen gemeinschaftlich übertragen ist, heißt
ein Freistaat oder eine Republik. Die Krone oder die Fürsten-
würde erbt in den regierenden Familien gewöhnlich auf den
ältesten Sohn oder Prinzen fort, der dann in größern Staa-
ten Kronpinz und in kleinern Erbprinz genannt wird. In
einigen Ländern kann die Krone auch aus eine Prinzessin
übergehen, wenn keine Prinzen da sind. — Ein weiser Regent
umgibt sich mit geschickten und erfahrnen Räthen, und stellt
einige derselben unter dem Titel Minister an die Spitze der
verschiedenen Verwaltungszweige. Unter den Ministern (Mini-
sterien) stehen dann die Provinzialbehörden, und unter diesen
die Kreis- und Ortsbehörden. — Eine gute Regierung sichert
jedem Staatsbürger seine Rechte und sein Eigenthum, ver-
schafft seiner Person Sicherheit und Schutz, und sucht die
Bildung des Volkes, so wie die allgemeine Wohlfahrt des
Landes zu befördern. Ein guter Unterthan beweiset der Re-
gierung Treue und Gehorsam, Liebe und Vertrauen; er kommt
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